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Deutschland, EU und Türkei

 
   

 Dr. jur. Celalettin Kartal
I. Die Interessenlage Deutschlands und der EU
1. Der ungelöste Kurdenkonflikt
Entstanden ist der Kurdenkonflikt in der Reformphase des Reichs der Osmanli (1826-1876); virulent/chronisch geworden ist er mit der Gründung der Türkei als Nationalstaat (1923). Gleich nach dem Ersten Weltkrieg wurden die Kurden im sog. Friedensvertrag von Sèvres explizit erwähnt. Abschnitt III dieses Vertrags betrifft „Kurdistan“. Die Regelungen dieses Abkommens, das 1920 zwischen den ehemaligen europäischen Kolonialmächten und dem Osmanischen Sultanat ausgehandelt wurde, sahen ein „autonomes Kurdistan“ mit der Option eines „unabhängigen Kurdistan“ vor. Infolge politischer Veränderung trat dieses Abkommen jedoch nicht in Kraft. Der drei Jahre später ausgehandelte Vertrag von Lausanne von 1923 legte weitgehend die heutigen Grenzen der modernen Türkei fest. Kurden wurden bei diesem Abkommen nicht berücksichtigt, denn die neue nationalistische Regierung der Türkei war gegen die Vorstellung einer lokalen Selbstverwaltung der Kurden und setzte sich damit in Lausanne auch durch. Großbritannien und Frankreich waren nicht mehr an der Lösung des Problems interessiert. Ebenso hatte Mustafa Kemal, der Gründer der modernen Türkei, seine Autonomie-Versprechungen gegenüber kurdischen Notabeln längst vergessen.

2. Die Lösung des Konflikts liegt auch im Interesse Deutschlands und der EU.
Weder in der Türkischen Verfassung noch in den nachrangigen Gesetzen werden Kurden bislang erwähnt. Zwar gelten sie als Bürger der Türkei, doch werden sie unterm „Deckmantel der Gleichbehandlung“ ungleich behandelt.

Die Zahl der Kurden kann nur geschätzt werden, jedoch kann davon ausgegangen werden, dass sie zwischen 18 und 20 Millionen liegt. Es ist das größte Volk ohne einen eigenen Staat. Sollte die Türkei die Beitrittsbedingungen (Kopenhagener Kriterien etc.) erfüllen, werden diese Bürger der EU. Wenn es Deutschland und der EU nicht gelingt, den Kurdenkonflikt noch während der Verhandlungsphase um die EU-Vollmitgliedschaft der Türkei zu lösen, werden die meisten Kurden, nach Deutschland kommen. In Deutschland leben die meisten Kurden und zu Deutschland haben sie die intensivsten familiären/sozialen Verbindungen. Im Gebiet der EU leben mehr als eine Million Kurden, davon ca. 600 000 bis 800 000 in Deutschland. Eine vordringliche Lösung des Kurdenproblems liegt nicht zuletzt deswegen im Interesse Deutschlands und der EU, weil es grundlegend für eine friedliche Entwicklung von Nah- und Mittelost ist.

Deutschland und die EU sollten die notwendige Sensibilität und Entschlossenheit aufbringen, der Türkei Demokratisierungshilfe zu leisten. Ohne eine solche Hilfe, werden, spätestens mit dem EU-Beitritt der Türkei, die Auseinandersetzungen um diesen überkommenen Konflikt auf dem Territorium der EU ausgetragen. Folge wäre eine Verschärfung der Konfliktlage.

Ohne eine Lösung der Kurdenfrage kann sich die Türkei weder im Inneren stabilisieren noch sich demokratisieren; streng genommen könnte sie gar nicht Vollmitglied der EU werden.

3. Die Türkei ist wegen ihrer ideologischen Haltung nicht in der Lage, diesen Konflikt zu lösen.
Die Türkei verfügt als einziges Land, das EU Mitglied werden möchte, über eine offizielle Staats-Ideologie (Kemalismus). Diese Ideologie macht es ihr schwer, die Existenz von ethnischen Minderheiten/Völkern einzugestehen. Zum Schutz dieser Ideologie sind etliche verfassungsrechtliche Normen und Sondergesetzte erlassen worden. Es gehört zum „Kern des türkischen Nationalismus“, dass in der Türkei mit Ausnahme von Armenier, Griechen und Juden alle anderen ethnischen Minoritäten als nicht existent gelten.

Völkerrechtlich steht den Kurden in der Türkei ein verbrieftes Recht auf Sezession zu. Doch ist wichtig zu erwähnen, das ein explizit geregelter Minderheitsschutz die Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts in der Form der Sezession überflüssig machen kann. Die führenden kurdischen Parteien bieten mit ihrer Bereitschaft, ihr Recht auf Selbstbestimmung innerhalb der Türkei zu verwirklichen, eine reelle Chance zur Konfliktlösung. Folglich wäre ein expliziter Minderheitenschutz zugunsten von Kurden im genuinen Interesse der Türkei. Allerdings ist die Türkei wegen ihrer historischen Erfahrungen sowie ihrer traditionellen und ideologischen Haltung (Doktrin des Kemalismus; die Militärs als faktischer Gesetzgeber mit umfassenden Zuständigkeiten) nicht in der Lage, den Kurdenkonflikt aus eigener Kraft zu lösen. Glaubwürdig vermitteln oder auf die Türkei einwirken können nur die EU und Berlin im Rahmen der EU-Beitrittsverhandlungen mit der Türkei. Beide Akteure können entscheidende Hilfe leisten, um die Türkei für die EU-Aufnahme reif zu machen, denn ohne eine zureichende Lösung der Kurdenfrage können die politischen Kriterien von Kopenhagen seitens der Türkei nicht erfüllt werden.

II. Der Minderheitenschutz und die Lösung des Kurdenkonflikts

1. Der internationale/europäische Minderheitenschutz
Als Minderheitenschutz, obwohl nicht genau definiert, lässt sich folgender Mindeststandard feststellen: Schutz vor Assimilierung, Förderung der kulturellen/politischen Identität, Garantie von Gleichbehandlung und Partizipation durch entsprechende Sondergesetze.

Das EU-Parlament stellt in seinem Forschrittsbericht zur Türkei von 2004 fest, dass die Kurden in der Türkei ein Volk seien und ihnen die Rechte eines Volkes uneingeschränkt gewährt werden müssen. Demnach scheiden ineffektive Regelungen wie Art. 27 des Pakts über Bürgerliche und Politische Rechte (internationaler Minderheitenschutz) von vornherein aus oder eigenen sich nicht zur Lösung des Kurdenkonflikts in der Türkei. Europäische Länder wie z.B. Spanien, Belgien, Schweiz und Italien bieten aber genügend Anschauungsmaterial, wie ein Minderheitenkonflikt, vergleichbar dem kurdischen, gelöst werden könnte.

2. Die Rechtslage in der Türkei und die Lösung des Kurdenkonflikts
In der Türkei bestimmt die „nationale Ideologie“, wer als Minderheit eingestuft wird und wer nicht. Das Abkommen von Lausanne gewährt drei religiösen Minderheiten (Griechen, Armeniern, Juden) gewisse Minimalrechte; alle anderen gelten als nicht existent. Dieses Abkommen ist jedoch unvollkommen, weil es von seinem Wortlaut her unterschiedliche Interpretationen zulässt. Das Türkische Verfassungsgericht z.B. hat daraus in ständiger Rechtsprechung geschlussfolgert, dass nur diese drei besagten Minderheiten aus dem Lausanner Abkommen gewisse Rechte herleiten können und schließt Kurden ausdrücklich davon aus. Klar ist, dass diese Auslegung im Widerspruch zu den Prinzipien steht, wonach Minderheiten objektiv zu bestimmen und nicht von Regierungen her zu definieren sind. EU und Berlin könnten dazu beitragen, dass dieses Abkommen bezüglich der Stellung von Minderheiten nicht auf reduktionistische Weise ausgelegt wird, weil dies mit den in der EU geltenden Rechten nicht im Einklang steht.

Nach Artikel 42 Abs. 9 dürfen in den Schulen und Unterrichtsanstalten türkische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen in keiner anderen Sprache als Türkisch unterrichtet werden. Zwar dürfen gemäss einer neuen Durchführungsbestimmung an Privatschulen neuerdings auch Kurdischkurse angeboten werden – aber nur an Wochenenden oder während der Schulferien. Überdies müssen die Lehrer türkische Staatsbürger sein und über entsprechende Qualifikationen verfügen. Das aber ist z.Zt. kaum möglich, zumal Kurdisch als Unterrichtssprache an den türkischen Universitäten nach wie vor verboten ist. Hier könnten die EU und Deutschland durch die Gründung eines Lehrstuhls für Kurdologie in Diyarbakir umgehend Abhilfe schaffen, um den gravierenden Mangel an kurdischen Lehrkräften zu beheben. Eine dauerhafte Lösung des Kurdenkonflikts setzt aber voraus, dass das Kurdische in Kurdistan als offizielle Sprache anerkannt und wo Kurden die Mehrheit bilden, auch zur zweiten, gleichberechtigten Sprache erklärt wird.

Die Türkische Verfassung erlaubt den Angehörigen von Minderheiten nicht, als solche in der Öffentlichkeit aufzutreten oder sich wählen zu lassen und ihre Vertreter selbst zu bestimmen, in öffentlichen Gremien und Ausschüssen für ihre Rechte einzutreten, Vereine zu gründen sowie als Angehörige von Minderheiten politische Stellungnahmen abzugeben.

Nur wenn eine Partei 10 % der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt, verschafft sie sich legalen Zutritt zum Türkischen Nationalparlament. Diese Hürde ist die höchste innerhalb der OECD. Hier ist eine Reform des Wahlsystems dringend erforderlich, die gewährleistet, dass kurdische Parteien und Vertreter anderer Minderheiten als solche kandidieren und dass ihnen ermöglicht wird, sich vertreten zu lassen.

Politischen Parteien ist es gemäss Paragraph 81 a Parteiengesetz verboten zu behaupten, auf dem Staatsgebiet der Republik Türkei gäbe es aufgrund der Verschiedenheit von nationaler und religiöser Kultur, Konfession, Rasse oder Sprache Minderheiten. Demgegenüber erklärte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte diese Regelung für unvereinbar mit Artikel 11 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten. Eine Abschaffung dieser Regelung ist dringend erforderlich, um einen effektiven Minderheitenschutz zu gewährleisten. (Wegen weiterer Einschränkungen, siehe Kartal, S. 132).

Obwohl die Türkei nach ihrer Verfassung ein laizistischer Staat ist, erkennt und fördert sie nur die sunnitischen Muslime. Die Kinder von Aleviten und anderen Minderheiten sind gezwungen, am Islamunterricht teilzunehmen. Ein wertneutraler Staat kann nicht die Sunniten fördern und die Aleviten etwa ausgrenzen. Beide sollten gleichgestellt werden. Mehr noch: hier könnten die EU und Berlin die Türkei ermuntern, den Begriff des säkularen Staats entsprechend europäischer Tradition auszulegen.

Derzeit existiert keine parlamentarische Kommission, die mit Minderheitenvertretern besetzt ist oder solche in spezifischen Angelegenheiten konsultiert. Es existiert auch keine Kommission, die Minderheiten in den einzelnen Kreis- und Provinzstädten vertritt bzw. einbezieht. Darüber hinaus verfügt die Türkei über kein öffentlich gefördertes Gremium, das sich mit Diskriminierungsfragen gegen Angehörige von Minderheiten beschäftigt, geschweige denn nachhaltige Lösungen vorzuschlagen in der Lage wäre. Ein solches Gremium ist allerdings erforderlich, um mit den Diskriminierungsfällen vor Ort umzugehen sowie die Opfer von Diskriminierungen zu schützen und gegebenenfalls zu entschädigen.

Berlin und Brüssel könnten helfen, eine Art „roadmap“ zur Lösung des Kurdenkonflikts in der Türkei vorzuschlagen. Sie könnten mit dazu beitragen, dass die Türkei eine komplett neue Verfassung ausarbeitet, in der die Rechte von Kurden ausdrücklich erwähnt und unter Garantie gestellt werden. Sie könnten dabei behilflich sein, die Änderungen in der Türkei so grundlegend ausfallen zu lassen, dass diese neue Verfassung sich nicht mehr ausdrücklich auf doktrinär-kemalistische, sondern auf europäisch-demokratische Prinzipien stützt, wobei insbesondere die Rechte des Einzelnen und der kurdischen Minderheit und anderen Minderheiten in einem
Gleichgewicht zu den kollektiven Rechten stehen sollten.

Nach offiziellen Angaben der Türkei sind infolge bewaffneter Auseinadersetzung zwischen dem Militär und der PKK 3.428 Ortschaften vollständig zerstört und ca. 3 Millionen Kurden vertrieben worden. Deutschland und die EU könnten helfen, dass eine integrierte Strategie zur Entwicklung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der lokalen Bevölkerung in der kurdischen Region beschlossen wird, dass die Rückkehr von Binnenvertriebenen in die kurdische Region gefördert wird und die Betroffenen angemessen entschädigt werden.

Trotz der Gerichtsverfahren gegen an Morden beteiligte Dorfschützer sind offiziellen Angaben zufolge noch 58 410 Dorfschützer im Dienst. Deutschland und die EU könnten helfen, dass die Türkei die Dorfschützer entwaffnet und das Dorfschützersystem abschafft.

Berlin und die EU könnten helfen, die politische Macht der Armee einzuschränken. Ferner könnten sie mit den Menschenrechtsvereinen und Kurdenvertretern engeren Kontakt aufnehmen und in Diyarbakir ein Verbindungsbüro einrichten.

Die Europäische Kommission und Berlin könnten dafür sorgen, dass in der Türkei eine demokratische Plattform geschaffen wird, auf der die verfassungsgebenden Elemente der Türkei, eingeschlossen das kurdische Volk, unbehindert in den Dialog eintreten können, um mit der Regierung über mögliche Reformen der Verfassung zu diskutieren und ein Ende der ethnischen Feindseligkeit herbeizuführen.

Berlin und die EU könnten darauf einwirken, dass in Brüssel eine ständige Kommission die Aufgabe hätte, den Beitrittsprozess der Türkei kritisch zu begleiten. Diese Kommission sollte aus führenden europäischen, türkischen und kurdischen Politikern, NGO’s, sowie Menschenrechts- und Umweltaktivisten bestehen. Sie sollte die Aufgabe haben, die Europäische Kommission bei der Sicherstellung der Einhaltung der Beitrittskriterien durch die Türkei, wie im Beitrittsabkommen festgelegt, zu begleiten, regelmäßig zu überprüfen sowie Empfehlungen zur Lösung des Kurdenproblems vorzuschlagen.

Die Regierungen Berlins und Brüssel könnten helfen, dass die Türkei eine kritische Auseinandersetzung mit der eigenen Geschichte beginnt und dass das vorgeschriebene Auswendiglernen für die Zugangsprüfungen zu den Universitäten und die ständige politische Indoktrination der Schüler/innen aufhört.

Die EU und Berlin könnten helfen, dass eine Generalamnestie zugunsten von politischen Gefangen in der Türkei erlassen wird.

Bezogen auf die kurdischen Siedlungsgebiete sollten wirtschaftliche Entwicklungsprojekte und Investitionsvorhaben aufgelegt werden, die Grenzregionen sollten entmint und diese Ländereien an bedürftige Bauern verteilt werden. Kurdische Bauern, die von der Landwirtschaft und Viehzucht leben, müssen finanziell unterstützt werden; der Grenzhandel darf nicht behindert werden. Insgesamt müsste ein Entwicklungsprogramm durch die Türkei gesetzlich beschlossen werden mit dem Ziel der völligen wirtschaftlichen Gleichstellung der Förderung Kurdistans mit dem westlichen Teil der Türkei. Wichtig ist aber, dass Hilfsmaßnahmen so gestaltet sind, dass sie den Wünschen der Menschen vor Ort entsprechen, z.B. dass die Dorfbewohner das Recht haben, ihre eigenen Dörfer wieder aufzubauen und dass nicht irgendwelche regierungsamtliche Sicherheitspläne zur Errichtung kontrollierter Zentraldörfer umgesetzt werden.

*Celalettin Kartal is a lecturer in Islamic Sharia and International Law at the Department of Religious Studies, University of Hanover, Germany.

 

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Vebûna malperê 21.06.2005