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Dr.
jur. Celalettin Kartal
I. Die Interessenlage
Deutschlands und der EU
1. Der ungelöste Kurdenkonflikt
Entstanden ist der Kurdenkonflikt in der
Reformphase des Reichs der Osmanli
(1826-1876); virulent/chronisch geworden ist
er mit der Gründung der Türkei als
Nationalstaat (1923). Gleich nach dem Ersten
Weltkrieg wurden die Kurden im sog.
Friedensvertrag von Sèvres explizit erwähnt.
Abschnitt III dieses Vertrags betrifft
„Kurdistan“. Die Regelungen dieses
Abkommens, das 1920 zwischen den ehemaligen
europäischen Kolonialmächten und dem
Osmanischen Sultanat ausgehandelt wurde,
sahen ein „autonomes Kurdistan“ mit der
Option eines „unabhängigen Kurdistan“ vor.
Infolge politischer Veränderung trat dieses
Abkommen jedoch nicht in Kraft. Der drei
Jahre später ausgehandelte Vertrag von
Lausanne von 1923 legte weitgehend die
heutigen Grenzen der modernen Türkei fest.
Kurden wurden bei diesem Abkommen nicht
berücksichtigt, denn die neue
nationalistische Regierung der Türkei war
gegen die Vorstellung einer lokalen
Selbstverwaltung der Kurden und setzte sich
damit in Lausanne auch durch. Großbritannien
und Frankreich waren nicht mehr an der
Lösung des Problems interessiert. Ebenso
hatte Mustafa Kemal, der Gründer der
modernen Türkei, seine
Autonomie-Versprechungen gegenüber
kurdischen Notabeln längst vergessen.
2. Die Lösung des Konflikts liegt auch im
Interesse Deutschlands und der EU.
Weder in der Türkischen Verfassung noch in
den nachrangigen Gesetzen werden Kurden
bislang erwähnt. Zwar gelten sie als Bürger
der Türkei, doch werden sie unterm
„Deckmantel der Gleichbehandlung“ ungleich
behandelt.
Die Zahl der Kurden kann nur geschätzt
werden, jedoch kann davon ausgegangen
werden, dass sie zwischen 18 und 20
Millionen liegt. Es ist das größte Volk ohne
einen eigenen Staat. Sollte die Türkei die
Beitrittsbedingungen (Kopenhagener Kriterien
etc.) erfüllen, werden diese Bürger der EU.
Wenn es Deutschland und der EU nicht
gelingt, den Kurdenkonflikt noch während der
Verhandlungsphase um die
EU-Vollmitgliedschaft der Türkei zu lösen,
werden die meisten Kurden, nach Deutschland
kommen. In Deutschland leben die meisten
Kurden und zu Deutschland haben sie die
intensivsten familiären/sozialen
Verbindungen. Im Gebiet der EU leben mehr
als eine Million Kurden, davon ca. 600 000
bis 800 000 in Deutschland. Eine
vordringliche Lösung des Kurdenproblems
liegt nicht zuletzt deswegen im Interesse
Deutschlands und der EU, weil es grundlegend
für eine friedliche Entwicklung von Nah- und
Mittelost ist.
Deutschland und die EU sollten die
notwendige Sensibilität und Entschlossenheit
aufbringen, der Türkei
Demokratisierungshilfe zu leisten. Ohne eine
solche Hilfe, werden, spätestens mit dem
EU-Beitritt der Türkei, die
Auseinandersetzungen um diesen überkommenen
Konflikt auf dem Territorium der EU
ausgetragen. Folge wäre eine Verschärfung
der Konfliktlage.
Ohne eine Lösung der Kurdenfrage kann sich
die Türkei weder im Inneren stabilisieren
noch sich demokratisieren; streng genommen
könnte sie gar nicht Vollmitglied der EU
werden.
3. Die Türkei ist wegen ihrer ideologischen
Haltung nicht in der Lage, diesen Konflikt
zu lösen.
Die Türkei verfügt als einziges Land, das EU
Mitglied werden möchte, über eine offizielle
Staats-Ideologie (Kemalismus). Diese
Ideologie macht es ihr schwer, die Existenz
von ethnischen Minderheiten/Völkern
einzugestehen. Zum Schutz dieser Ideologie
sind etliche verfassungsrechtliche Normen
und Sondergesetzte erlassen worden. Es
gehört zum „Kern des türkischen
Nationalismus“, dass in der Türkei mit
Ausnahme von Armenier, Griechen und Juden
alle anderen ethnischen Minoritäten als
nicht existent gelten.
Völkerrechtlich steht den Kurden in der
Türkei ein verbrieftes Recht auf Sezession
zu. Doch ist wichtig zu erwähnen, das ein
explizit geregelter Minderheitsschutz die
Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts
in der Form der Sezession überflüssig machen
kann. Die führenden kurdischen Parteien
bieten mit ihrer Bereitschaft, ihr Recht auf
Selbstbestimmung innerhalb der Türkei zu
verwirklichen, eine reelle Chance zur
Konfliktlösung. Folglich wäre ein expliziter
Minderheitenschutz zugunsten von Kurden im
genuinen Interesse der Türkei. Allerdings
ist die Türkei wegen ihrer historischen
Erfahrungen sowie ihrer traditionellen und
ideologischen Haltung (Doktrin des
Kemalismus; die Militärs als faktischer
Gesetzgeber mit umfassenden Zuständigkeiten)
nicht in der Lage, den Kurdenkonflikt aus
eigener Kraft zu lösen. Glaubwürdig
vermitteln oder auf die Türkei einwirken
können nur die EU und Berlin im Rahmen der
EU-Beitrittsverhandlungen mit der Türkei.
Beide Akteure können entscheidende Hilfe
leisten, um die Türkei für die EU-Aufnahme
reif zu machen, denn ohne eine zureichende
Lösung der Kurdenfrage können die
politischen Kriterien von Kopenhagen seitens
der Türkei nicht erfüllt werden.
II. Der
Minderheitenschutz und die Lösung des
Kurdenkonflikts
1. Der internationale/europäische
Minderheitenschutz
Als Minderheitenschutz, obwohl nicht genau
definiert, lässt sich folgender
Mindeststandard feststellen: Schutz vor
Assimilierung, Förderung der
kulturellen/politischen Identität, Garantie
von Gleichbehandlung und Partizipation durch
entsprechende Sondergesetze.
Das EU-Parlament stellt in seinem
Forschrittsbericht zur Türkei von 2004 fest,
dass die Kurden in der Türkei ein Volk seien
und ihnen die Rechte eines Volkes
uneingeschränkt gewährt werden müssen.
Demnach scheiden ineffektive Regelungen wie
Art. 27 des Pakts über Bürgerliche und
Politische Rechte (internationaler
Minderheitenschutz) von vornherein aus oder
eigenen sich nicht zur Lösung des
Kurdenkonflikts in der Türkei. Europäische
Länder wie z.B. Spanien, Belgien, Schweiz
und Italien bieten aber genügend
Anschauungsmaterial, wie ein
Minderheitenkonflikt, vergleichbar dem
kurdischen, gelöst werden könnte.
2. Die Rechtslage in der Türkei und die
Lösung des Kurdenkonflikts
In der Türkei bestimmt die „nationale
Ideologie“, wer als Minderheit eingestuft
wird und wer nicht. Das Abkommen von
Lausanne gewährt drei religiösen
Minderheiten (Griechen, Armeniern, Juden)
gewisse Minimalrechte; alle anderen gelten
als nicht existent. Dieses Abkommen ist
jedoch unvollkommen, weil es von seinem
Wortlaut her unterschiedliche
Interpretationen zulässt. Das Türkische
Verfassungsgericht z.B. hat daraus in
ständiger Rechtsprechung geschlussfolgert,
dass nur diese drei besagten Minderheiten
aus dem Lausanner Abkommen gewisse Rechte
herleiten können und schließt Kurden
ausdrücklich davon aus. Klar ist, dass diese
Auslegung im Widerspruch zu den Prinzipien
steht, wonach Minderheiten objektiv zu
bestimmen und nicht von Regierungen her zu
definieren sind. EU und Berlin könnten dazu
beitragen, dass dieses Abkommen bezüglich
der Stellung von Minderheiten nicht auf
reduktionistische Weise ausgelegt wird, weil
dies mit den in der EU geltenden Rechten
nicht im Einklang steht.
Nach Artikel 42 Abs. 9 dürfen in den Schulen
und Unterrichtsanstalten türkische
Staatsbürger und Staatsbürgerinnen in keiner
anderen Sprache als Türkisch unterrichtet
werden. Zwar dürfen gemäss einer neuen
Durchführungsbestimmung an Privatschulen
neuerdings auch Kurdischkurse angeboten
werden – aber nur an Wochenenden oder
während der Schulferien. Überdies müssen die
Lehrer türkische Staatsbürger sein und über
entsprechende Qualifikationen verfügen. Das
aber ist z.Zt. kaum möglich, zumal Kurdisch
als Unterrichtssprache an den türkischen
Universitäten nach wie vor verboten ist.
Hier könnten die EU und Deutschland durch
die Gründung eines Lehrstuhls für Kurdologie
in Diyarbakir umgehend Abhilfe schaffen, um
den gravierenden Mangel an kurdischen
Lehrkräften zu beheben. Eine dauerhafte
Lösung des Kurdenkonflikts setzt aber
voraus, dass das Kurdische in Kurdistan als
offizielle Sprache anerkannt und wo Kurden
die Mehrheit bilden, auch zur zweiten,
gleichberechtigten Sprache erklärt wird.
Die Türkische Verfassung erlaubt den
Angehörigen von Minderheiten nicht, als
solche in der Öffentlichkeit aufzutreten
oder sich wählen zu lassen und ihre
Vertreter selbst zu bestimmen, in
öffentlichen Gremien und Ausschüssen für
ihre Rechte einzutreten, Vereine zu gründen
sowie als Angehörige von Minderheiten
politische Stellungnahmen abzugeben.
Nur wenn eine Partei 10 % der abgegebenen
Stimmen auf sich vereinigt, verschafft sie
sich legalen Zutritt zum Türkischen
Nationalparlament. Diese Hürde ist die
höchste innerhalb der OECD. Hier ist eine
Reform des Wahlsystems dringend
erforderlich, die gewährleistet, dass
kurdische Parteien und Vertreter anderer
Minderheiten als solche kandidieren und dass
ihnen ermöglicht wird, sich vertreten zu
lassen.
Politischen Parteien ist es gemäss Paragraph
81 a Parteiengesetz verboten zu behaupten,
auf dem Staatsgebiet der Republik Türkei
gäbe es aufgrund der Verschiedenheit von
nationaler und religiöser Kultur,
Konfession, Rasse oder Sprache Minderheiten.
Demgegenüber erklärte der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte diese
Regelung für unvereinbar mit Artikel 11 der
Europäischen Konvention zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten. Eine
Abschaffung dieser Regelung ist dringend
erforderlich, um einen effektiven
Minderheitenschutz zu gewährleisten. (Wegen
weiterer Einschränkungen, siehe Kartal, S.
132).
Obwohl die Türkei nach ihrer Verfassung ein
laizistischer Staat ist, erkennt und fördert
sie nur die sunnitischen Muslime. Die Kinder
von Aleviten und anderen Minderheiten sind
gezwungen, am Islamunterricht teilzunehmen.
Ein wertneutraler Staat kann nicht die
Sunniten fördern und die Aleviten etwa
ausgrenzen. Beide sollten gleichgestellt
werden. Mehr noch: hier könnten die EU und
Berlin die Türkei ermuntern, den Begriff des
säkularen Staats entsprechend europäischer
Tradition auszulegen.
Derzeit existiert keine parlamentarische
Kommission, die mit Minderheitenvertretern
besetzt ist oder solche in spezifischen
Angelegenheiten konsultiert. Es existiert
auch keine Kommission, die Minderheiten in
den einzelnen Kreis- und Provinzstädten
vertritt bzw. einbezieht. Darüber hinaus
verfügt die Türkei über kein öffentlich
gefördertes Gremium, das sich mit
Diskriminierungsfragen gegen Angehörige von
Minderheiten beschäftigt, geschweige denn
nachhaltige Lösungen vorzuschlagen in der
Lage wäre. Ein solches Gremium ist
allerdings erforderlich, um mit den
Diskriminierungsfällen vor Ort umzugehen
sowie die Opfer von Diskriminierungen zu
schützen und gegebenenfalls zu entschädigen.
Berlin und Brüssel könnten helfen, eine Art
„roadmap“ zur Lösung des Kurdenkonflikts in
der Türkei vorzuschlagen. Sie könnten mit
dazu beitragen, dass die Türkei eine
komplett neue Verfassung ausarbeitet, in der
die Rechte von Kurden ausdrücklich erwähnt
und unter Garantie gestellt werden. Sie
könnten dabei behilflich sein, die
Änderungen in der Türkei so grundlegend
ausfallen zu lassen, dass diese neue
Verfassung sich nicht mehr ausdrücklich auf
doktrinär-kemalistische, sondern auf
europäisch-demokratische Prinzipien stützt,
wobei insbesondere die Rechte des Einzelnen
und der kurdischen Minderheit und anderen
Minderheiten in einem
Gleichgewicht zu den kollektiven Rechten
stehen sollten.
Nach offiziellen Angaben der Türkei sind
infolge bewaffneter Auseinadersetzung
zwischen dem Militär und der PKK 3.428
Ortschaften vollständig zerstört und ca. 3
Millionen Kurden vertrieben worden.
Deutschland und die EU könnten helfen, dass
eine integrierte Strategie zur Entwicklung
der wirtschaftlichen, sozialen und
kulturellen Bedürfnisse der lokalen
Bevölkerung in der kurdischen Region
beschlossen wird, dass die Rückkehr von
Binnenvertriebenen in die kurdische Region
gefördert wird und die Betroffenen
angemessen entschädigt werden.
Trotz der Gerichtsverfahren gegen an Morden
beteiligte Dorfschützer sind offiziellen
Angaben zufolge noch 58 410 Dorfschützer im
Dienst. Deutschland und die EU könnten
helfen, dass die Türkei die Dorfschützer
entwaffnet und das Dorfschützersystem
abschafft.
Berlin und die EU könnten helfen, die
politische Macht der Armee einzuschränken.
Ferner könnten sie mit den
Menschenrechtsvereinen und Kurdenvertretern
engeren Kontakt aufnehmen und in Diyarbakir
ein Verbindungsbüro einrichten.
Die Europäische Kommission und Berlin
könnten dafür sorgen, dass in der Türkei
eine demokratische Plattform geschaffen
wird, auf der die verfassungsgebenden
Elemente der Türkei, eingeschlossen das
kurdische Volk, unbehindert in den Dialog
eintreten können, um mit der Regierung über
mögliche Reformen der Verfassung zu
diskutieren und ein Ende der ethnischen
Feindseligkeit herbeizuführen.
Berlin und die EU könnten darauf einwirken,
dass in Brüssel eine ständige Kommission die
Aufgabe hätte, den Beitrittsprozess der
Türkei kritisch zu begleiten. Diese
Kommission sollte aus führenden
europäischen, türkischen und kurdischen
Politikern, NGO’s, sowie Menschenrechts- und
Umweltaktivisten bestehen. Sie sollte die
Aufgabe haben, die Europäische Kommission
bei der Sicherstellung der Einhaltung der
Beitrittskriterien durch die Türkei, wie im
Beitrittsabkommen festgelegt, zu begleiten,
regelmäßig zu überprüfen sowie Empfehlungen
zur Lösung des Kurdenproblems vorzuschlagen.
Die Regierungen Berlins und Brüssel könnten
helfen, dass die Türkei eine kritische
Auseinandersetzung mit der eigenen
Geschichte beginnt und dass das
vorgeschriebene Auswendiglernen für die
Zugangsprüfungen zu den Universitäten und
die ständige politische Indoktrination der
Schüler/innen aufhört.
Die EU und Berlin könnten helfen, dass eine
Generalamnestie zugunsten von politischen
Gefangen in der Türkei erlassen wird.
Bezogen auf die kurdischen Siedlungsgebiete
sollten wirtschaftliche Entwicklungsprojekte
und Investitionsvorhaben aufgelegt werden,
die Grenzregionen sollten entmint und diese
Ländereien an bedürftige Bauern verteilt
werden. Kurdische Bauern, die von der
Landwirtschaft und Viehzucht leben, müssen
finanziell unterstützt werden; der
Grenzhandel darf nicht behindert werden.
Insgesamt müsste ein Entwicklungsprogramm
durch die Türkei gesetzlich beschlossen
werden mit dem Ziel der völligen
wirtschaftlichen Gleichstellung der
Förderung Kurdistans mit dem westlichen Teil
der Türkei. Wichtig ist aber, dass
Hilfsmaßnahmen so gestaltet sind, dass sie
den Wünschen der Menschen vor Ort
entsprechen, z.B. dass die Dorfbewohner das
Recht haben, ihre eigenen Dörfer wieder
aufzubauen und dass nicht irgendwelche
regierungsamtliche Sicherheitspläne zur
Errichtung kontrollierter Zentraldörfer
umgesetzt werden.
*Celalettin
Kartal is a lecturer in Islamic Sharia and
International Law at the Department of
Religious Studies, University of Hanover,
Germany. |
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